Berufspädagogische Fortbildung nach neuer Rechtsgrundlage

Jahresfortbildung Praxisanleiter*innen in 4 Modulen AdobeStock 88004307 1

Praxisanleiter*innen in der Pflegeausbildung haben ihre kontinuierliche, insbesondere berufspädagogische Fortbildung im Umfang von mindestens 24 Stunden jährlich, gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen (§4 PflAPrV).

Die Jahresfortbildung richtet sich an Pflegefachkräfte, die bereits die Weiterbildung zur/zum Praxisanleiter*in erfolgreich absolviert haben und baut auf den vorhandenen Kompetenzen auf.

Vorhanden Kenntnisse werden aufgefrischt, vor allem aber vertieft und in den Kontext zu neuen Erkenntnissen und rechtlichen Rahmenbedingungen gesetzt.

Die Fortbildung bietet Gelegenheit zum Austausch im Kreise anderer Praxisanleiter*innen, zur Reflexion der eigenen Praxisanleiter-Tätigkeit. sowie zur gemeinsamen Ideenentwicklung für die Gestaltung von Anleitungssituationen.

Gemeinsam werden Lernorte der Auszubildenden reflektiert, insbesondere den Lernort Praxis, werden Wissen und Kompetenzen ausgebaut, um den Lernprozess der Anzuleitenden in der Praxis durch die Umgestaltung von Arbeitssituationen in Lernsituationen zu begleiten.

Themenschwerpunkte bilden:

  • gesetzliche Neuerungen/ Generalistik
  • Kommunikation, Umgang mit schwierigen Schüler*innen
  • Motivation der Auszubildenden
  • Methodik/ Didaktik
  • Lernzielplanung

Ablauf

Die Fortbildung wird in 4 Tagesseminaren mit einem Umfang von jeweils 8 Unterrichtsstunden angeboten.

  • Modul 1: Grundlagen Handlungskompetenz in Theorie und Praxis/ rechtliche Grundlagen (Neuerungen)
  • Modul 2: Methodik des problemorientieren Lernens und des Selbstorientierten Lernens
  • Modul 3: Kommunikation und Kommunikationsstörungen, Umgang mit Krisen und Konfliktsituationen als Praxisanleiter, Führen von Lernentwicklungsgesprächen
  • Modul 4: Erstellung eines Lernangebotskataloges für den jeweiligen Einsatzbereich der Praxisanleiterin/des Praxisanleiters

Zugangsvoraussetzungen

  • Nachweis der Berufspädagogischen Zusatzqualifikation Praxisanleitung nach §4 Abs. 3 PflAPrV
  • Nachweise der Qualifikation Praxisanleitung nach § 2 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers oder § 2 Abs. 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege sind gleichgestellt.

Abschluss

Die einzelnen Module werden mit einem Zertifikat (Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde) abgeschlossen.

Ausbildungsbeginn

Erfragen Sie den nächsten Starttermin bei der Schulleitung!

Kosten

Erfragen Sie die Kursgebühren bei der Schulleitung!

Hinweis: Die Kosten der Praxisanleitung werden ausbildenden Einrichtungen aus dem Ausgleichsfonds ersetzt.